Durchschnittssatzbesteuerung bei Umsatzsteuer
Landwirtinnen und Landwirte können die Umsatzsteuer auf ihre Erzeugnisse nach Durchschnittssätzen berechnen und erheben (§ 24 Umsatzsteuergesetz-UStG). Der besondere Durchschnittssatz gilt für alle Dienstleistungen und Erzeugnisse, die auf dem Landwirtschaftsbetrieb mit Hilfe der dort beschäftigten Arbeitskräfte erbracht werden. Ausgenommen ist u.a. die Herstellung alkoholischer Getränke (Umsätze aus Schnapsbrennerei).
Jährliche Anpassung des Durchschnittssteuersatzes
Bislang gilt für solche Umsätze ein fixer Durchschnittssatz von 10,7 %.
Für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt ein fixer Satz von 5,5 %. Ab 2022 wird der Durchschnittssatz für die übrigen Umsätze in regelmäßigen Abständen neu ermittelt und angepasst. Die Einführung flexibler Prozentsätze geht auf unionsrechtliche Vorgaben zurück. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nämlich nach Unionsrecht nicht zulässig und führt außerdem zu Steuerausfällen. Nach einer verbindlichen Regelung im Jahressteuergesetz 2020 muss die Bundesregierung die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte anhand statistischer Unterlagen regelmäßig prüfen und ggf. entsprechend anpassen. Hierzu prüft die Finanzverwaltung die Durchschnittssätze jährlich und schlägt dem Gesetzgeber soweit notwendig eine Änderung der Durchschnittssätze vor.
Gesetzentwurf
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht soll der Durchschnittssatz aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, ermittelt werden. Als Vergleichszeitraum gilt ein Zeitraum von drei Jahren (§ 24 Abs. 5 UStG i.d.F des Gesetzentwurfs).
Durchschnittssatz 2022
Den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung tragend hat das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz für Pauschallandwirte für das Jahr 2022 auf einen Satz von 9,5 % festgesetzt (§ 27 Abs. 36 UStG i.d.F. des Gesetzentwurfs). Der Steuersatz für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt wie bisher bei 5,5 %.
Stand: 26. November 2021
Erscheinungsdatum:
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