Energieerzeugung
Landwirtinnen und Landwirte erzeugen vielfach Strom im Rahmen ihres Landwirtschaftsbetriebs. Bei der Art der Energieerzeugung handelt es sich meist um Biogas und/oder Photovoltaik. Für Besteuerungszwecke bzw. zur Ermittlung der zutreffenden Einkunftsart ist eine genaue Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Nebenbetrieb und eigenständigem Gewerbebetrieb erforderlich. Hierbei gibt es folgende Grundsätze:
Biomasse
Biomasse gehört zu den Urerzeugnissen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Damit zählen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung von Biomasse grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die Weiterverarbeitung der Biomasse zu Biogas stellt die erste Produktionsstufe eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs dar. Die Finanzverwaltung ordnet diesen Vorgang der Land- und Forstwirtschaft zu (R 15.5. Abs. 12 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien/EStR).
Nebenbetrieb
Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt nach R 15.5. Abs. 3 EStR vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder nahezu ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet werden und im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Einen Nebenbetrieb können auch mehrere Land- und Forstwirte betreiben.
Stromerzeugung
Die Weiterverarbeitung des Biogases zu elektrischem Strom stellt die zweite Produktionsstufe dar, die nicht mehr dem Landwirtschaftsbetrieb zuzuordnen ist. Unerheblich ist dabei, ob für die Stromerzeugung ausschließlich das selbst hergestellte Biogas verwendet wird. Weitere Stromerzeugung z. B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft zählt nach R 15.5 Abs 12 EStR nicht zum Landwirtschaftsbetrieb. Der Absatz von Strom und Wärme aus dieser Art von Energieerzeugung führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Stand: 27. August 2024
Erscheinungsdatum:
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