Mitteilungsverordnung 2025
Die Finanzbehörden erhalten Auskünfte über steuerrelevante Tatbestände aus unterschiedlichen, den Steuerpflichtigen oftmals nicht bekannten Informationsquellen. Eine wenig bekannte Rechtsgrundlage ist die Mitteilungsverordnung/MV. Diese regelt die Mitteilungspflichten von Behörden und anderen öffentlichen Stellen. Die Mitteilungsverordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25.5. 2022 (BGBl 2022 I Seite 816) geändert (Neufassung Mitteilungsverordnung 2025).
Flurbereinigungsbehörden
Auch die Neufassung enthält Mitteilungspflichten der Flurbereinigungsbehörden. Flurbereinigungsbehörden müssen dem für die Landwirtin/den Landwirt zuständigen Finanzamt sämtliche Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitteilen, die an einen Landwirtschaftsbetrieb gezahlt werden. Gemäß dem zur Anwendung der neuen MV 2025 ergangenen BMF-Schreiben (BMF vom 2.6.2022, IV A 3, S 0229/21/10002: 009 BStBl 2022 I S. 848) ist es für die Meldepflicht unerheblich, ob „der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist“ (Rz. 46).
Steuerpflicht
Ausgleichszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz sind stets steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzministerium unterstellt dabei, dass „den Empfängern der Leistungen….oftmals nicht bekannt“ ist, „welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind“. Es würde daher Gefahr bestehen, „dass die Einkünfte aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden“ (BMF-Schreiben Rz. 47).
Meldedaten
Die Flurbereinigungsbehörden teilen Aktenzeichen, Name, Vorname des Zahlungsempfängers und dessen Anschrift sowie den Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs) und Höhe und Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung an die Finanzbehörden mit.
Stand: 29. August 2022
Erscheinungsdatum:
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