Gewinnermittlung im Rumpfwirtschaftsjahr
Land- und Forstwirte ermitteln ihren Gewinn regelmäßig in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juli des nächsten Jahres (Gewinnermittlungszeitraum, § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Wird der Landwirtschaftsbetrieb während dieses Zeitraumes neu errichtet oder aufgegeben oder erfolgt ein Wechsel des Gewinnermittlungszeitraumes, entsteht regelmäßig ein Wirtschaftsjahr von weniger als 12 Monaten, ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr.
Grundbetrag
Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 8.6.2022, VI R 30/20) ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen der Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. § 13a Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG) bei einem Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen. Dasselbe gilt auch, wenn in Folge einer Umstellung des Gewinnermittlungszeitraumes ein verlängertes Wirtschaftsjahr gebildet wird.
Neues BMF-Schreiben
Die BFH-Entscheidung stand bislang entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Randnummer 29 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015, BStBl I S. 877). Mit Schreiben vom 4.1.2023 – (IV C 7 – S 2230/21/10003 :008) setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung um, sodass die Finanzbehörden die Grundsätze der BFH-Entscheidung anwenden. Ein zeitanteiliger Ansatz gilt dabei nicht nur für den Grundbetrag, sondern auch für den Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und für die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG). Zeitanteilig heißt, dass für jeden begonnenen Monat im Rumpfwirtschaftsjahr bzw. verlängerten Wirtschaftsjahr ein Zwölftel anzusetzen ist. Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei verlängerten Wirtschaftsjahren, die vor dem 4.1.2023 begonnen haben, gilt allerdings noch die bisherige Regelung aus dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 fort.
Stand: 23. Februar 2023
Erscheinungsdatum:
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