Bewirtungsrechnungen
Geschäftskunden der Hoteliers und Gastronomen haben regelmäßig ein Interesse an der Geltendmachung von Bewirtungsrechnungen als Betriebsausgaben. Seit 2022 gelten gleichzeitig verstärkte Formvoraussetzungen nach der Kassensicherungsverordnung. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).
Bewirtungsrechnung über/unter € 250,00
Unverändert ist zu unterscheiden zwischen Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 inkl. Umsatzsteuer und Rechnungen über diesem Gesamtbetrag. Die Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen gelten unverändert. Bei höheren Bewirtungsrechnungen muss der Hotelier/Gastronom prüfen, ob er in der Rechnungsstellung die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten hat. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben, wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV). Bis 31.12.2022 akzeptiert die Finanzverwaltung allerdings noch Bewirtungsbelege, die die von der KassenSichV geforderten Angaben nicht enthalten.
Stand: 29. März 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Biberach und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.