Steuerspar-Checkliste: Unternehmer
Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer
Mittels entsprechender Bilanzierungsmöglichkeiten lassen sich Gewinne in begrenztem Umfang ins kommende Jahr verlagern. Dadurch entsteht zwar keine echte Steuerersparnis. Die Steuerlasten verschieben sich nur um jeweils ein Jahr. Sie profitieren jedoch von einer Steuerstundung, die Ihnen unter Umständen einen nicht unbeachtlichen Liquiditätsvorteil einbringen kann. Eine wesentliche Möglichkeit der Gewinnverlagerung ist die Ausschöpfung aller Abschreibungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang sollten die gegebenen Möglichkeiten für eine degressive Abschreibung als auch Möglichkeiten zur außerplanmäßigen Abschreibung regelmäßig geprüft werden.
Degressive Abschreibung
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung für in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder zugelassen. Für in diesem Zeitraum angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zum Zweifachen der linearen Abschreibung, maximal 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, abgeschrieben werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die degressive Abschreibung voraussichtlich für nach dem 31.12.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter wieder bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal auf 25 %, erhöht werden.
Leistungsabschreibung
Die Leistungsabschreibung bestimmt sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes. Voraussetzung ist, dass die gesamte mögliche Leistung des Wirtschaftsgutes anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (Betriebsstunden, Stückzahl, Kilometerleistung usw.).
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Werden geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis 31.12.2024 angeschafft, können sie noch in diesem Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenwert von € 800,00 netto. Selbstständig nutzbar heißt, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Zweckbestimmung nicht nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann.
Festwertansatz
Unter anderem können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Festwert angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Sie Festwerte gebildet haben, können Sie die Anschaffungskosten für neu hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sofort als Aufwand verbuchen. Festwerte können Sie bis zu drei Jahre lang beibehalten.
Geschenke an Geschäftspartner
Sofern Sie in diesem Jahr noch keine Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner verteilt haben, können Sie das noch bis Jahresende tun. Steuerfrei im Kalenderjahr 2024 sind Geschenke bis zu € 50,00. Die Beträge gelten netto, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Maschinen, Büroeinrichtung, Kraftfahrzeuge usw.) kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer bis zum Jahresende noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Investitionsabzugsbetrag kann bis in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gebildet werden und mindert den steuerpflichtigen Gewinn im betreffenden Jahr. Voraussetzung ist u. a., dass das Investitionsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (vgl. § 7g EStG). Darüber hinaus darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im betreffenden Bildungsjahr € 200.000,00 nicht überschreiten. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich.
Rückstellungen
Rückstellungen mindern als Aufwand den Gewinn. Im Steuerrecht erlaubt ist unter anderem eine nach Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (§ 249 HGB) gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Voraussetzung ist, dass die Instandhaltungsmaßnahmen bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären (Nachweis/Dokumentation!) und die Arbeiten bis zum März des Folgejahres abgeschlossen sind. Eine weitere – häufig vergessene – Rückstellung ist die Archivierungsrückstellung. Da Unternehmerinnen und Unternehmer nach derzeitiger Rechtslage gesetzlich verpflichtet sind, Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre (Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf acht Jahre geplant, vgl. Gesetzentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV) aufzubewahren, entstehen dem Unternehmer u. a. Raumkosten sowie Aufwendungen für das Mobiliar (Schränke, Regale). Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Aufbewahrung der Buchungsunterlagen können als Rückstellung in die Bilanz 2024 eingebucht werden.
Überentnahmen-Check
Haben Sie in diesem Jahr als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer oder Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer Überentnahmen getätigt, ist der Steuerabzug betrieblicher Schuldzinsen in Gefahr. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe der Gewinne und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. Liegt eine Überentnahme vor, kann der Schuldzinsenabzug durch die die Entnahmen kompensierenden Einlagen gerettet werden. Die Einlagen müssen noch bis Jahresende bzw. zum Geschäftsjahresende erfolgen. Sie können auch in das Sonderbetriebsvermögen getätigt werden.
Fahrtenbuch
Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, reichen Sie es bitte zusammen mit den weiteren Steuerunterlagen ein. Haben Sie im laufenden Wirtschaftsjahr kein Fahrtenbuch geführt, prüfen Sie, ob sich ein solches für das nächste Geschäftsjahr lohnt. Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch ist nur am Jahresanfang oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich.
Faustregel: Die Führung eines Fahrtenbuchs lohnt sich bei Autos mit Verbrennungsmotor mit einem hohen Listenpreis und einer niedrigen Privatnutzung. Bei reinen E-Autos sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Führung eines Fahrtenbuchs lohnt. Softwarelösungen, bei denen die Daten nicht unveränderlich festgeschrieben werden können (z. B. Excel), eignen sich nicht zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Inflationsausgleichsprämie
Bis 31.12.2024 haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, freiwillige Zuschüsse und Sachbezüge bis zu einem Wert von € 3.000,00 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise lohnsteuerfrei auszuzahlen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Sie mindern als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn.
Diese Dokumente können am 31.12.2024 vernichtet werden
Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege aus dem Jahre 2014 und früher, sofern in den Dokumenten der letzte Eintrag in 2014 erfolgt ist, sowie Handels- oder Geschäftsbriefe, die bis einschließlich 2018 empfangen oder abgesandt wurden. Ausnahme: Die steuerliche Festsetzungsfrist ist infolge eines Ablaufhemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen. Bitte sprechen Sie gegebenenfalls mit uns. Lieferscheine müssen generell nicht aufbewahrt werden, es sei denn, der Lieferschein ist Rechnungsbestandteil oder der Lieferschein stellt einen Buchungsbeleg dar.