Können Kosten für einen Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden oder unterliegen Sie dem Höchstbetrag von € 1.000,00/Monat? Mit dieser Rechtsfrage hat sich das FG Niedersachsen beschäftigt. Nach der Auffassung des FG sind die Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen und nicht zu den auf € 1.000,00 monatlich begrenzten Unterkunftskosten zu rechnen (FG Niedersachsen vom 16.03.2023, 10 K 202/22). Die Revision zum BFH wurde zugelassen (VI R 4/23).
Auffassung der Finanzverwaltung
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist (Rz. 108 BMF vom 25.11.2020). Vom Wortlaut der Norm ausgehend versteht der BFH die von der Abzugsbeschränkung erfassten Unterkunftskosten als die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Dies gilt für die Bruttokaltmiete, aber auch für alle (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich Stromkosten, da diese ebenfalls durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen. Nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehören demgegenüber Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. Nach dieser Maßgabe – entgegen der Auffassung des BMF – sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten. Auch der BFH rechnete Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung schon bislang den sonstigen Mehraufwendungen und nicht den beschränkt abzugsfähigen beruflichen Mobilitätskosten zu (BFH vom 13.11.2012 VI R 50/11).
Praxistipp
Mieten Sie gesondert einen Stellplatz (nicht Bestandteil im Wohnungsmietvertrag), legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens unter Angabe des Aktenzeichens VI R 4/23.
Stand: 25. Oktober 2023
Erscheinungsdatum:
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