Seitenbereiche

Änderungen beim Minijob ab 1.10.2022

Illustration

Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.10.2022 auf € 12,00 hat erneut eine Auswirkung auf den Minijob. Durch die jeweiligen Erhöhungen hat sich die Arbeitszeit jedes Mal verringert (ab 1.1.2022: 46 Stunden; ab 1.7.2022: 43 Stunden). Um eine weitere Verringerung der Arbeitszeit zu verhindern, wurde mit Anhebung auf € 12,00 auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Damit ergibt sich keine Änderung der Arbeitszeit (1.10.2022: 43 Stunden). Weitere Änderung ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1.10.2022 variabel ausgestaltet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze im SGB IV bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (€ 12,00 x 130: 3 = € 520,00). Entsprechend wurde auch die Gleitzone angepasst. Der Übergangsbereich umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig € 1.600,00 (bisher: € 1.300,00) im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Praxishinweis

Weiters wurde eine Anpassung vorgenommen, wenn es um das unvorhersehbare Überschreiten bei einem Mini-Job geht. Bisher konnte in dieser Zeit unbegrenzt hinzuverdient werden. Ab dem 1.10.2022 wurde hier nun eine Obergrenze eingeführt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Biberach und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.