Liegt ein eigener Hausstand vor?
Voraussetzung ist zunächst ein eigener Hausstand. Dabei spielt die finanzielle Beteiligung (mindestens 10%) an den Lebenshaltungskosten eine wichtige Rolle.
Hauptwohnung liegt nicht in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte
Ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt, kann anhand der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte beurteilt werden. Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, liegt die Hauptwohnung nicht in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte.
Zweitwohnung liegt in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte
Die Zweitwohnung liegt noch in der Nähe, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen.
Berufliche Veranlassung liegt vor
Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.
Alle Kriterien müssen erfüllt sein!
Stand: 30. August 2021
Erscheinungsdatum:
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