Zum 1.1.2020 hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn neu geregelt. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Zum 31.12.2021 ist die gewährte Übergangsregelung ausgelaufen, damit sind zwingend ab 1.1.2022 die neuen Kriterien des ZAG auf alle Gutscheine und Guthabenkarten anzuwenden. Für eine Behandlung als Sachbezug müssen folgende Kriterien vorliegen:
- Ausschließlicher Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette (keine Inlandsbeschränkung) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland oder
- ausschließlicher Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette; auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es nicht an (sog. Händlerkategorien), oder
- Bezug von Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland (Zweckkarte), auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.
Praxishinweis
Für die Frage der Einlösbarkeit im In- und/oder Ausland sowie der Abgrenzung zwischen a) und b) muss ab 1.1.2022 bei jedem Gutschein genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen des ZAG erfüllt sind. Ansonsten handelt es sich um Barlohn, die Sachbezugsfreigrenze findet keine Anwendung. Positiv anzumerken ist, dass die Sachbezugsfreigrenze zum 1.1.2022 von € 44,00 auf € 50,00 angehoben wurde. Abschließend zu beachten ist weiterhin, dass die Gewährung von Gutscheinen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden kann.
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum:
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