Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für Covid-19-Tests sowie von Fahrtkosten zu Covid-19-Teststellen als Werbungskosten ist nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich, weil Covid-19-Tests nicht eindeutig und (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Ein Covid-19-Test dient insgesamt (und nicht nur am Arbeitsplatz) dem Gesundheitsschutz für sich und andere. Daher handelt es sich bei den mit Covid-19-Tests zusammenhängenden Kosten um gemischt veranlasste Aufwendungen, die nicht (auch nicht durch Schätzung) in einen beruflich und privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können. Ein Abzug als Werbungskosten ist somit nicht möglich. Verlangt der Arbeitgeber dagegen von seinen Arbeitnehmern, z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub, einen negativen Covid-19-Test, bevor sie ihre Arbeit wiederaufnehmen dürfen, und der Arbeitnehmer weist dies sowie die tatsächlich angefallenen Kosten nach, können die vom Arbeitgeber oder der Krankenversicherung nicht ersetzten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Außergewöhnlich sind Aufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG nur, wenn vergleichbare Aufwendungen nicht auch der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Covid-19-Testungen wurden in der Covid-19-Pandemie deutlich ausgeweitet. Covid-19-Tests betreffen viele Menschen in gleicher Weise, ein Abzug als „außergewöhnliche Belastung“ i. S. d. § 33 EStG ist deshalb nicht möglich (sofern der Steuerpflichtige überhaupt wirtschaftlich belastet ist).
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum:
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